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    ALLRIS - Vorlage

    Information - XIX/OA/0032

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    Beratungsfolge

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    Sachverhalt

    Die Anordnung von Verkehrszeichen fällt in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde und ist eine Ermessensentscheidung. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Bürgermeisterin Kraft Amtes. Gemäß § 45 Abs. 1, 9 StVO können die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr auf bestimmten Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbieten, einschränken oder Umleiten. Der Absatz 9 konkretisiert, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die VwV zu Zeichen 277.1 besagt außerdem, dass Zeichen 277.1 nur dort angeordnet werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.

     

    Die Mainstraße hat im Abschnitt Kanalstraße bis Mainstraße 13-15 einen wechselnden Kurvenverlauf und weist Breiten von 4,80 bis 5,20m auf. Ab dem KVP (Knoten Nibelungen- / Mainstraße) in Richtung Lampertheimer Straße ist der Verlauf nahezu vollständig gradlinig und übersichtlich. Auch der Querschnitt der Fahrbahn weitet sich von ca. 6,00m ab Einmündung Schulstraße bis auf mehr als 7,00 m in der Lampertheimer Straße auf. Insoweit wäre die Anordnung aufgrund der baulichen Ausgestaltung auf den zuerst angesprochenen Teil der Mainstraße zu begrenzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei Tempo 50 km/h, wie auf Vorfahrtsstraßen üblich. Vermehrte Unfälle mit Rad fahrenden Personen, welche auf riskante Überholvorgänge des motorisierten Individualverkehrs zurückzuführen sind, sind auf dem ganzen Abschnitt nicht bekannt. 

     

    Fraglich bleibt, ob eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahr für Rad fahrende Personen dort besteht, welche zwingend durch die Anordnung von Zeichen 277.1 geregelt werden muss. Die allgemeinen Verkehrsregeln gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StVO i.V.m. § 1 StVO regeln, dass das Überholen bei unklaren Verkehrslagen unzulässig ist, mit dem Rad fahrende Personen nur unter Ausschluss jeglicher Gefährdung und mit einem ausreichenden  Sicherheitsabstand von mindestens von 1,50m (innerorts) überholt werden dürfen. Weiterhin steht über allem das gegenseitige Rücksichtnahmegebot. Ist der Gegenverkehr – wie im Antrag dargestellt – aufgrund des Straßenverlaufs nicht erkennbar, scheidet ein Überholvorgang aufgrund der unklaren Verkehrslage aus. Kann der Mindestabstand von 1,50m nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden. Das Rücksichtnahmegebot besagt, dass jegliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer vermieden werden soll. Die Gefahren sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die allgemeinen Verkehrsregeln beherrschbar. Eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahr ist nicht ersichtlich.

     

    Der Sachverhalt ist bereits durch die allgemeinen Verkehtsregeln durch die StVO hinreichend geregelt. Das Anordnen von Zeichen 277.1 wird nicht befürwortet.
     

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    Finanz. Auswirkung


     

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    Anlagen

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    Weitere Informationen

    Ansprechpartner

    Parlamentarisches Büro
    Timo Spreng
    Rathausstraße 2
    68642 Bürstadt
    Tel: 06206 / 701 – 237
    Fax: 06206 / 7017 - 237
    timo.spreng(@)buerstadt.de