Stadt Bürstadt

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    ALLRIS - Vorlage

    Beschlussvorlage - XIX/OA/0019

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    Beratungsfolge

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    Beschlussvorschlag

    Beschlussvorschlag:
     

    Beschlussvorschlag:

    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bürstadt beschließt folgende Gefahrenabwehrverordnung mit Wirkung vom 01.01.2022:

     

    Gefahrenabwehrverordnung

    über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bürstadt

     

    Auf Grund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBL. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBL. S. 622, 630) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBL. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am __ nachstehende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bürstadt beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    § 2 Sicherung von Gegenständen

    § 3 Fahrzeuge

    § 4 Nutzung öffentlicher Anlagen

    § 5 Plakatieren, Beschriften und Bemalen

    § 6 Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze und Bolzplätze

    § 7 Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde

    § 8 Verhalten in der Öffentlichkeit

    § 9 Beeinträchtigungen von Rad-, Wander- und Feldwegen

    § 10 Abfall- und Sammelgut

    § 11 Reparaturverbot für Kraftfahrzeuge und Maschinen

    § 12 Ausnahmen

    § 13 Ordnungswidrigkeiten

    § 14 Inkrafttreten

     

    § 1
    Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

     

    (1)               Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Stadt Bürstadt.

     

    (2)               Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören auch ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Feldwege im Außenbereich. Zu den öffentlichen Straßen gehören ferner auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen und –buchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Parkplätze, Tunnels, Treppen, Rampen, Stützmauern, Gehwege, Gehflächen sowie Straßenböschungen.

     

    (3)               Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünflächen, Bushaltestellen, Friedhöfe, Verkehrsgrünanlagen, Sport- und Badeanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätze, Schulhöfe und sonstige Grünanlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind.              Hierzu gehören auch der Bahnhof und die Bushaltestellen an der Erich-Kästner-Schule.

     

    (4)               Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen, Schallschutzwände, Wände in Unterführungen, Geländer, Treppen, Rampen, Stützmauern, Bänke, Denkmäler, Bäume, Pflanzenkübel, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen, Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, sowie Wände, Mauern und Tore von öffentlichen Bauwerken.

     

     

    § 2
    Sicherung von Gegenständen

     

    Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen u.ä. abgestellte Gegenstände, wie z.B. Blumentöpfe und –kästen, sind gegen das Herabfallen auf die Straße zu sichern, wenn im Falle des Herabfallens auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichtes Verletzungsgefahr für Personen besteht.

     

     

    § 3
    Fahrzeuge

     

    (1)             Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräten, Krankenfahrstühlen und Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen – befahren werden. Die Benutzung befestigter Wege mit dem Fahrrad ist erlaubt. Die Stadt Bürstadt kann für bestimmte Teile öffentlicher Anlagen das Befahren mit Fahrrädern gestatten.

     

    (2)              Auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen und in Anlagen stehende Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.

     

    (3)              Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist, weder befahren, noch dort halten oder parken. Die das Parken auf Gehwegen regelnden Verkehrsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

     

     

    § 4
    Nutzung öffentlicher Anlagen

     

    (1)               Die nutzenden Personen haben sich in öffentlichen Anlagen so zu verhalten, dass diese nicht in ihren Funktionen (zur Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbildes) beeinträchtigt werden. Sie haben sich darüber hinaus so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

     

    (2)               Pflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Weiher und Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in anderer Weise missbräuchlich genutzt werden.

     

    (3)               Absatz 2 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen.

     

    (4)               In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel oder Fische dürfen nicht gefangen oder sonst wie belästigt werden.

     

    (5)               Der Magistrat kann öffentliche Anlagen oder einzelne Teile oder Einrichtungen derselben während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen sperren. In diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

     

    (6)               Wer in öffentlichen Anlagen Verunreinigungen oder Beschädigungen verursacht, hat diese unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder zu beheben.

     

    § 5
    Plakatieren, Beschriften und Bemalen

     

    (1)               Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren. Das Verbot gilt nicht für Plakatierungen, für die eine Sondernutzungserlaubnis nach der städtischen Sondernutzungssatzung in der jeweils gültigen Fassung erteilt wurde.

     

    (2)               Es ist verboten, durch die Stadt Bürstadt genehmigte Plakate zu überkleben, zu beschriften, zu beschädigen oder zu entfernen.

     

    (3)               Wer dem Verbot des Absatzes 1 zuwiderhandelt ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch die veranstaltenden, waren- oder leistungsanbietenden Personen bzw. das Unternehmen, auf die auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemittel oder sonstige Beschriftungen hingewiesen wird.

     

    (4)               An Bäumen dürfen keine Plakate angebracht werden. In Ausnahmefällen ist die Befestigung von Plakaten an Dreiböcken von Bäumen möglich. Bei der Plakatierung an Dreiböcken ist darauf zu achten, dass die Bäume und die Unterpflanzung nicht beschädigt werden.

     

    (5)               Die Wahlwerbung ist von den Verboten des Abs. 1 grundsätzlich ausgenommen. Das Verbot aus Abs. 1 in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen zu plakatieren bleibt jedoch unberührt.

     

     

    § 6
    Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze und Bolzplätze

     

    (1)               Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre alt sind. Fußballspiele dürfen nur auf den dazu bestimmten Flächen (Bolzplätze, Freizeitkickergelände) durchgeführt werden.

     

    (2)               Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur bei Tageslicht, längstens von 07.00 bis 20.00 Uhr, das Freizeitkickergelände von 07.00 – 22.00 Uhr, entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Der Magistrat wird ermächtigt, abweichende Nutzungszeiten durch Allgemeinverfügung (z.B. Aufstellung von Schildern) näher zu regeln.

     

    (3)               Das Mitführen und der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen ist auf allen Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, dem Freizeitkickergelände und der Inlinerbahn nicht erlaubt.

     

    (4)               Der Aufenthalt von Hunden auf Kinderspielplätzen ist nicht erlaubt. Dies gilt nicht für Blindenhunde.

     

     

    § 7
    Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde

     

    (1)               Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere mit Ausnahme von Katzen nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Bürstadt frei umherlaufen.

     

    (2)               In der Naturoase „Lachgärten“, auf dem Jahngedenkplatz, im Biotop Flur 21, der Chaussee-Allee, an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, auf dem Freizeitkickergelände, auf dem „Platz der deutschen Einheit“, auf der Grünanlage in der Bahnhofsallee, auf dem Grünstreifen im Baugebiet „Sonneneck I“ (Sonnenstraße entlang der B47 bis Unterführung Rudolf-Virchow-Straße), in der Parkanlage im Baugebiet „Sonneneck III“, auf dem Beethovenplatz, auf Schulhöfen und in unmittelbarer Nähe von Kindergärten und Spielplätzen sind Hunde an der Leine zu führen. Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.

     

    (3)               In der „Alla-Hopp“-Anlage dürfen Hunde nur angeleint und auf den dafür vorgesehenen Flächen geführt werden.

     

    (4)               Die Anleinpflicht gilt nicht für ausgebildete Behindertenbegleithunde.

     

    (5)               Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art und Kinderspielplätzen fernzuhalten. Rasenflächen, auf denen Hunde geführt werden dürfen, sind entsprechend gekennzeichnet.

     

    (6)               Die zur Haltung oder Führung eines Tieres berechtigte Person hat dafür zu sorgen, dass der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen nicht durch Kot verunreinigt wird. Die zur Haltung oder Führung berechtigte Person ist zur Beseitigung des Kotes verpflichtet.

     

    (7)               Bestellte Felder dürfen durch Hunde nicht betreten bzw. beschädigt werden.

     

    (8)               Die o.a. Verpflichtungen treffen die Personen, die Hunde bzw. Tiere halten, sowie die Personen, die über die Hunde oder die Tiere die tatsächliche Gewalt ausüben.

     

     

    § 8
    Verhalten in der Öffentlichkeit

     

    (1)               Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere aggressives Betteln, Zelten, Lagern und Nächtigen, rauschbedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit. Hierzu zählt auch das Urinieren in der Öffentlichkeit.

     

    (2)               In öffentlichen Parkanlagen, sowie auf Schulhöfen, sofern diese allgemein zugänglich sind, ist der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen verboten. Ausnahmen können von der Stadt Bürstadt genehmigt werden.

     

    (3)               Im Gebiet der Stadt Bürstadt ist es verboten, verwilderte Tauben zu füttern.

     

     

    § 9
    Beeinträchtigungen von Rad-, Wander- und Feldwegen

     

    (1)               Befestigte Wege, insbesondere ausgewiesene Rad- und Wanderwege, die über das natürliche Maß hinaus verunreinigt wurden (z.B. durch Pferdekot), sind von der verursachenden Person zu reinigen. Der verursachenden Person gleichgestellt ist die Person, deren Grundstück an den Rad- und Wanderweg/Feldweg angrenzend bzw. die Person, welche das angrenzende Grundstück gepachtet hat.

     

    (2)               Schlag- und Erdlöcher auf nicht befestigten Feldwegen dürfen ohne Zustimmung der Stadt Bürstadt nicht mit Steinen oder sonstigem Material aufgefüllt werden.

     

    (3)               Randstreifen von Feldwegen dienen der Befestigung dieser Wege und sind ferner aus Gründen der Äsung unverzichtbar. Es ist daher verboten, sie im Zuge der Feldbearbeitung gänzlich umzupflügen.

     

    (4)               Beim Beregnen des Feldgrundstückes hat die Person, in deren Eigentum sich das betreffende Grundstück befindet, bzw. die Person, welche das Grundstück gepachtet hat, dafür Sorge zu tragen, dass der an das Feldgrundstück angrenzende städtische Feldweg nicht beeinträchtigt wird. Das Beregnen eines Feldgrundstückes über einen Rad-Wanderweg/Feldweg hinweg ist verboten.

     

     

    § 10
    Abfall- und Sammelgut

     

    (1)               Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Rohstoffrückgewinnung ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.

     

    (2)               Aus Papierkörben, Abfallbehältern, Mülltonnen, Großmüllcontainern und Abfallsammelstationen dürfen keine Gegenstände entnommen oder zerstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle u.ä.) soweit sie zum Abholen bereitgestellt werden. Fremde, nicht zum eigenen Haushalt gehörende, Abfallbehälter, welche der durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße geregelten Abfallentsorgung gemäß den Vorschriften der Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (Abfallsatzung) über die geordnete Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie die Erhebung von Gebühren im Kreis Bergstraße unterliegen, dürfen nicht ohne Zustimmung der nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung zur Nutzung bestimmten Person mit Abfällen, ganzgleich welcher Art, befüllt werden. Weiterhin ist das Durchsuchen solcher Abfallbehälter, das Herausnehmen von Abfällen aus diesen Abfallbehältern oder das Umlagern von Abfällen aus diesen oder anderen Abfallbehältern ohne Zustimmung der nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung zur Nutzung bestimmten Person verboten.  

     

    (3)               Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Rohstoffrückgewinnung bestimmten Container zu stellen.

     

    (4)               Haushaltsabfälle dürfen nicht in die durch die Stadt Bürstadt zur Aufnahme von Kleinabfällen aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden

     

    (5)               Es ist verboten, öffentliche Straßen und Anlagen durch Zigarettenkippen, Verpackungsmaterial und sonstige Kleinstabfälle zu verunreinigen. Für die Entsorgung sind die aufgestellten Abfallbehälter zu nutzen.

     

     

    § 11
    Reparaturverbot für Kraftfahrzeuge und Maschinen

     

    (1)                   Das Reparieren von Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen und das Ölwechseln ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt.

     

    (2)              Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen oder ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Es gilt nicht für Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärm-beeinträchtigung ausgeht.

     

     

    § 12
    Ausnahmen

     

    (1)                 Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen, soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist, auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

     

    (2)                   Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde.

     

    (3)                   Wem eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, hat diese während der genehmigten Sondernutzung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

     

     

    § 13
    Ordnungswidrigkeiten

     

    (1)               Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     

    1. entgegen § 2 auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen u.ä. Gegenstände abstellt, wie z.B. Blumentöpfe und –kästen, ohne diese gegen das Herabfallen auf die Straße zu sichern, wenn im Falle des Herabfallens auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichtes Verletzungsgefahr für Personen besteht.

     

    1. entgegen § 3 Abs. 1 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder

    anderen Fahrzeugen, ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräte, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung befährt,

     

    1. entgegen § 3 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen und in Anlagen stehenden Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile als Unterkunft nutzt,

     

    1. entgegen § 3 Abs. 3 im Wurzelbereich der Straßenbäume hält, parkt oder diesen befährt,

     

    1. entgegen § 4 Abs. 1 öffentliche Anlagen so benutzt, dass diese in ihren Funktionen beeinträchtigt werden oder sich so verhält, dass andere gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,

     

    1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Pflanzungen betritt,

     

    1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Weiher und Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,

     

    1. entgegen § 4 Abs. 6 in öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel oder Fische, fängt oder belästigt,

     

    1. entgegen § 4 Abs. 7 öffentliche Anlagen oder einzelne Teile oder Einrichtungen derselben trotz Sperre des Magistrats benutzt,

     

    1. entgegen § 4 Abs. 8 als verursachende Person von Verunreinigungen und Beschädigungen in öffentlichen Anlagen unterlässt, diese unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder zu beheben

     

    1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung auf öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anbringt oder anbringen lässt,

     

    1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, ohne diese Personen vor der Ausgabe über das Plakatieren nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren,

     

    1. entgegen § 5 Abs. 2 durch die Stadt Bürstadt genehmigte Plakate überklebt, beschriftet, beschädigt oder entfernt,

     

    1. entgegen § 5 Abs. 3 nicht unverzüglich seiner Beseitigungspflicht nachkommt,

     

    1. entgegen § 5 Abs. 4 Plakate anbringt,

     

    1. entgegen § 5 Abs. 5 Wahlplakate anbringt,

     

    1. entgegen § 6 Abs. 1 Kinderspielgeräte und Bolzplätze nutzt,

     

    1. entgegen § 6 Abs. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze und das Freizeitkickergelände außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt,

     

    1. entgegen § 6 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen dem Freizeitkickergelände und der Inlinerbahn alkoholische Getränke genießt oder raucht,

     

    1. entgegen § 6 Abs. 4 Hunde, ausgenommen Behindertenbegleithunde, mit auf Spielplätze nimmt,

     

    1. entgegen § 7 Abs. 1 seinen Hund ohne Aufsicht umherlaufen lässt

     

    1. entgegen § 7 Abs. 2, 3 einen Hund nicht an der Leine führt,

     

    1. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen der „Alla-Hopp“ Anlage führt,

     

    1. entgegen § 7 Abs. 5 Hunde nicht von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art und Kinderspielplätzen fernhält, ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete Rasenflächen, auf denen Hunde Geführt werden dürfen,

     

    1. entgegen § 7 Abs. 6 als zur Haltung oder Führung eines Tieres berechtigte Person nicht dafür sorgt, dass der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen nicht durch Kot verunreinigt wird und diesen nicht beseitigt,

     

    1. entgegen § 7 Abs. 6 einen Hund ein bestelltes Feld betreten bzw. beschädigen lässt,

     

    1. entgegen § 8 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen grob störendes Verhalten verursacht, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen vermeidbar, zu behindern oder zu belästigen. Hierzu zählt auch das Urinieren in der Öffentlichkeit,

     

    1. entgegen § 8 Abs. 2 in öffentlichen Parkanlagen, sowie auf Schulhöfen, sofern diese öffentlich zugänglich sind, alkoholische Getränke zu sich nimmt, ohne dass eine Genehmigung durch die Stadt vorliegt,

     

    1. entgegen § 8 Abs. 3 verwilderte Tauben füttert,

     

    1. entgegen § 8 Abs. 4 Ballspiele betreibt,

     

    1. entgegen § 9 Abs. 1 befestigte, insbesondere ausgewiesene Rad- und Wanderwege, über das natürliche Maß hinaus verunreinigt, und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,

     

    1. entgegen § 9 Abs. 2 Schlag- und Erdlöcher auf nicht befestigten Feldwegen ohne die Zustimmung der Stadt Bürstadt mit Steinen oder sonstigem Material auffüllt,

     

    1. entgegen § 9 Abs. 3 Randsteifen an Feldwegen im Zuge der Feldbearbeitung gänzlich umpflügt,

     

    1. entgegen § 9 Abs. 4:  
      1. als die Person, in deren Eigentum sich das betreffende Feldgrundstück befindet, bzw. die Person, welche das Feldgrundstück gepachtet hat,  beim Beregnen des Feldgrundstückes nicht dafür Sorge trägt, dass der an das Feldgrundstück angrenzende städt. Feldweg nicht wesentlich beeinträchtigt wird,             
      2. ein Feldgrundstück über einen Feldweg, insbesondere Rad- und Wanderweg, beregnet,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 1 Glascontainer oder Sammelbehälter außerhalb der angegebenen Zeiten für Rohstoffrückgewinnung einfüllt,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Papierkörbe, Abfallbehälter, Mülltonnen, Großmüllcontainer und Abfallsammelstationen Gegenstände entnimmt und zerstreut,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 Sperrmüll und Sammelgut, das zum Abholen bereitgestellt ist, zerstreut,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3, 4 fremde, nicht zum eigenen Haushalt gehörende, Abfallbehälter ohne Zustimmung der nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung zur Nutzung bestimmten Person befüllt, durchsucht oder Abfälle herausnimmt bzw. umlagert,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 3 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den für die Aufnahme von Gegenständen zur Rohstoffrückgewinnung bestimmten Container stellt,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 4 Haushaltsabfälle in die durch die Stadt Bürstadt zur Aufnahme von Kleinabfällen aufgestellten Abfallbehälter einfüllt,

     

    1. entgegen § 10 Abs. 5 öffentliche Straßen und Anlagen durch Zigarettenkippen, Verpackungsmaterial und sonstige Kleinstabfälle verunreinigt,

     

    1. entgegen § 11 Abs. 1 Kraftfahrzeuge oder andere motorbetriebene Maschinen auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen repariert oder Ölwechsel durchführt,

     

    1. entgegen § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeuge oder andere motorbetriebene Maschinen auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen oder ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, wäscht, repariert, Ölwechsel durchführt oder Behandlungen mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten durchführt.

     

    (2)               Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

     

    (3)               Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde.

     

     

    § 14
    Inkrafttreten

     

    Diese Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bürstadt tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

     

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    Sachverhalt

    Sachverhalt:
     

    Eine Problematik, welche in regelmäßigen Abständen auftaucht, besteht darin, dass in privaten Mülltonnen Abfälle von Dritten eingeworfen werden. Die Fallzahlen sind nicht sonderlich hoch, dennoch ist es ein Problem für die betroffene Privatperson. Interessanterweise war in der Vergangenheit zu beobachten, dass nicht zwingend der Einwurf von sachfremden Gegenständen problematisch ist, sondern das Gegenteil. Die Mülltonnen werden mit dem korrekten Müll befüllt (z.B. Papier in die grüne Tonne), nur von Dritten. In einigen Fällen sind sogar die Personen im nachbarschaftlichen Verhältnis die verursachenden Personen und geben dies auch offen zu. Die Sache wird nicht als Problem verstanden. Die Abfallsatzung enthält hierzu keine Regelungen. Die Regelungen beziehen sich nur auf Gegenstände, welche in die falsche Mülltonne geworfen werden. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die Person, welche die Mülltonne besitzt, selbst den sachfremden Gegenstand in der eigenen Mülltonne entsorgt. Beispiele sind:

    • § 11 Abs. 2 Abfallsatzung
    • § 12 Abs. 2 und 4 Abfallsatzung
    • § 17 abs. 6 Abfallsatzung
    • § 23 Abs. 2 und 3 Abfallsatzung

     

    Tritt ein wie oben beschriebener Fall ein, muss sich die Person, welche die Mülltonne besitzt, zivilrechtlich mit der verursachenden Person auseinandersetzen. Problematisch wird es, wenn durch die Handlungen Dritter ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach der Abfallsatzung verwirklicht wird. Ein Beispielfall: Wird die Papiertonne illegal von einem Dritten mit Papier gefüllt und extrem verdichtet, kann dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe V i. V. m. § 17 Abs. 6 darstellen. Da die Abfallsatzung aber nicht von der illegalen Nutzung durch Dritte ausgeht, stünde die Person, welche die Mülltonne besitzt, zunächst in der Beweispflicht der Unschuld. Für eine Anzeige gegen einen Dritten steht zudem keine spezielle Regelung zur Verfügung. Der § 13 Abs. 4 Abfallsatzung enthält lediglich Regelungen darüber, dass Unbefugten das Wegnehmen, Durchsuchen oder Umlagen von Sperrmüll, Grünsperrmüll oder Haushaltsgroßgeräten verboten ist. Lediglich die Auffangklausel aus § 118 OWiG könnte greifen, ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. Die korrekte Müllentsorgung ist im öffentlichen Interesse. Davon abgesehen, stört es das Gerechtigkeitsempfinden der betroffenen Person, wenn die Behörde nur unzureichend Hilfe leisten kann bzw. auf den Zivilrechtsweg verweist oder diese im Zweifel einer Ordnungswidrigkeit bezichtigt. Um in dieser Sache besser tätig werden zu können, möchte die Verwaltung die Gefahrenabwehrverordnung ändern. Zudem würde der entsprechende Ordnungswidrigkeitstatbestand abschreckende Wirkung entfalten.

    Die Alternative wäre die Änderung der Abfallsatzung. Eine solche Änderung fällt in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung des ZAKB. Die Stadt Bürstadt kann dies demnach nicht in eigener Zuständigkeit beschließen. Der beabsichtigte Erfolg ist demnach ungewiss. Darüber hinaus kann nicht beurteilt werden, ob andere Kommunen das gleiche Problem haben bzw. schon Regelungen in der eigenen GAV getroffen haben.

    Neben der Einführung des neuen Tatbestandes bietet sich gleichzeitig die Gelegenheit, die Gefahrenabwehrverordnung hinsichtlich geschlechtergerechter Sprache vollständig zu überarbeiten. Da die sprachlichen Anpassungen innerhalb einer Vielzahl der Paragrafen erfolgen müssen, ist ein Beschluss über die gesamte Satzung zweckmäßig.

     

    Detailierung:

     

    Änderung des § 10 Abs. 2 GAV Bürstadt durch das Hinzufügen von Satz 3 und Satz 4:

    § 10 Abs. 2 GAV Bürstadt (alt)

    Aus Papierkörben, Abfallbehältern, Mülltonnen, Großmüllcontainern und Abfallsammelstationen dürfen keine Gegenstände entnommen oder zerstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle u.ä.) soweit sie zum Abholen bereitgestellt werden.

    § 10 Abs. 2 GAV Bürstadt (neu)

    Aus Papierkörben, Abfallbehältern, Mülltonnen, Großmüllcontainern und Abfallsammelstationen dürfen keine Gegenstände entnommen oder zerstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle u.ä.) soweit sie zum Abholen bereitgestellt werden. Fremde, nicht zum eigenen Haushalt gehörende, Abfallbehälter, welche der durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße geregelten Abfallentsorgung gemäß den Vorschriften der Satzung

    des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (Abfallsatzung)

    über die geordnete Verwertung und Beseitigung von Abfällen

    sowie die Erhebung von Gebühren im Kreis Bergstraße unterliegen, dürfen nicht ohne Zustimmung der nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung zur Nutzung bestimmten Person mit Abfällen, ganzgleich welcher Art, befüllt werden. Weiterhin ist das Durchsuchen solcher Abfallbehälter, das Herausnehmen von Abfällen aus diesen Abfallbehältern oder das Umlagern von Abfällen aus diesen oder anderen Abfallbehältern ohne Zustimmung der nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung zur Nutzung bestimmten Person verboten.  

    Änderung des § 13 Abs. 1 durch Neufassung der Nummer 38 und Verschiebung der alten Nummern 38 bis 42 um ein Stelle nach hinten in der Reihenfolge:

    § 13 Abs. 1 Nr. 38 (alt)

    Ordnungswidrig […] handelt, wer […] entgegen § 10 Abs. 3 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den für die Aufnahme von Gegenständen zur Rohstoffrückgewinnung bestimmten Container stellt.

    § 13 Abs. 1 Nr. 38 (neu)

    Ordnungswidrig […] handelt, wer […] entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3, 4 fremde, nicht zum eigenen Haushalt gehörende, Abfallbehälter ohne Zustimmung der nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung zur Nutzung bestimmten Person befüllt, durchsucht oder Abfälle herausnimmt bzw. umlagert.

    § 13 Abs. 1 Nr. 38 bis 42 (alt)

     

    § 13 Abs. 1 Nr. 39 bis 43 (neu)

    inhaltsgleich

     

     

     

     

    Winkler

    Ordnungsamt

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