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An der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt beteiligen sich Bürgermeisterin Schader, Frau Renz und Frau Stockmann sowie die Herren Eberle, Uwe Koch, Metzner und Ohl.
Frau Renz stellt den Antrag, den Sachverhalt erneut im Ausschuss für Bau- und Stadtentwicklung zu beraten.
Zunächst stimmt die Stadtverordnetenversammlung über den Änderungsantrag ab.
Abstimmungsergebnis
Zustimmung: 6 Ablehnung: 19 Enthaltung: 1
Anschließend erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag analog der Vorlage.
Demnach wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss
a) Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zur vorliegenden 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes eingegangen sind.
b) Die im Rahmen der förmlichen Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur vorliegenden 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes werden entsprechend den Vorschlägen der folgenden Auflistung, welche Bestandteil dieser Beschlussfassung ist, fachlich beurteilt, beraten und behandelt.
Der Magistrat wird beauftragt, die Behörden und Träger öffentlicher Belange, welche Einwendungen zum Inhalt der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes vor-gebracht haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe zu unterrichten.
c) Die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In den Acht Morgen“ in der Stadt Bürstadt, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung mitsamt der in der Begründung genannten Anlage, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Grundlage dieses Beschlusses ist der Planstand vom August 2021 unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus der erfolgten Behandlung der Stellungnahmen unter b) ergeben. Die Begründung wird gebilligt. Der Magistrat der Stadt Bürstadt wird beauftragt, den Bebauungsplan durch die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft treten zu lassen.
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